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E-Rechnung · Pflicht ab 2027

E-Rechnungspflicht: was ab 2027 für Ihren Betrieb gilt.

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Drei Angaben, dann Ihre Kontaktdaten — oder Sie wählen direkt einen 30-Minuten-Termin. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden, werktags, und prüfen mit Ihnen Empfang, Rechnungsausgang und Archiv.

Schritt 1 von 318 %

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Seit Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab 2027 müssen Betriebe mit mehr als 800.000 € Umsatz sie auch schreiben, ab 2028 alle. Ein PDF per Mail reicht dann nicht mehr. Wir richten Empfang, Rechnungsprogramm und Ablage so ein, dass es einfach läuft — Ihr Steuerberater kümmert sich um das Steuerliche, wir um die Technik.

Lieber direkt sprechen? +49 2065 8296939

Kurz beantwortet

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Empfangen müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 — ein E-Mail-Postfach reicht. Ausstellen müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz ab dem 1. Januar 2027, alle anderen ab dem 1. Januar 2028 — für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland. Ausgenommen bleiben Rechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise, Kleinunternehmer und Rechnungen an Privatkunden. Als E-Rechnung gelten XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, nicht ein normales PDF.

Stand: 24. Oktober 2026, nach § 14 und § 27 Abs. 38 UStG, den FAQ des Bundesfinanzministeriums und dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026. Keine Steuerberatung.

E-Rechnungs-Check

Welche Frist gilt für Sie?

Vier Fragen, dann sehen Sie Ihren Termin und was bis dahin zu tun ist.

Gesamtumsatz im Vorjahr
Kleinunternehmer nach § 19 UStG?
Wem stellen Sie Rechnungen?
Womit schreiben Sie Rechnungen heute?

Der Check rechnet nur in Ihrem Browser, es wird nichts gespeichert oder gesendet. Er ersetzt keine Steuerberatung.

Ihre Frist zum Ausstellen
1. Januar 2028

Bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen Sie für Leistungen im Jahr 2027 noch Papier oder — mit Zustimmung des Kunden — PDF verschicken. Für Leistungen ab 2028 ist die E-Rechnung an Firmenkunden Pflicht. Prüfen Sie die Grenze Ende 2026 noch einmal.

Ihre To-dos
  1. 1In Ihrem Programm prüfen, ob der Export als XRechnung oder ZUGFeRD aktiv ist — oft ist es nur eine Einstellung oder ein Update. Danach eine Testrechnung validieren.
  2. 2Die Leistungsbeschreibung in die strukturierten Daten bringen: Art, Umfang und ggf. Ort der Leistung — ein Verweis auf das Angebot reicht nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2026).
  3. 3E-Mail-Adressen Ihrer Firmenkunden für den Rechnungsversand sammeln.
  4. 4Eine feste Empfangsadresse für Rechnungen einrichten (z. B. rechnung@ihre-firma.de) und Lieferanten mitteilen. Empfangen müssen Sie seit dem 1. Januar 2025.
  5. 5Einen Viewer bereitstellen, der XRechnung und ZUGFeRD lesbar anzeigt — kostenlos z. B. über www.e-rechnung.elster.de.
  6. 6E-Rechnungen im Original aufbewahren: Der strukturierte Teil (die XML-Datei) muss acht Jahre unverändert vorliegen, ein Ausdruck reicht nicht.
Zeitplan

Vier Termine, die Sie kennen sollten.

  1. Stufe 1
    seit 1. Januar 2025

    Empfangen ist Pflicht

    Jedes Unternehmen in Deutschland muss E-Rechnungen annehmen können — auch Kleinunternehmer, Freiberufler und Vermieter. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.

  2. Stufe 2
    bis 31. Dezember 2026

    Übergang für alle

    Für Leistungen aus 2025 und 2026 dürfen Sie weiter Papier schicken, ein PDF nur mit Zustimmung des Kunden. Die Rechnung muss bis Ende 2026 raus sein.

  3. Stufe 3
    ab 1. Januar 2027

    Pflicht über 800.000 € Umsatz

    Wer im Vorjahr mehr als 800.000 € Gesamtumsatz hatte, muss Firmenkunden im Inland E-Rechnungen stellen. Darunter bleibt Papier oder PDF (mit Zustimmung) noch für Leistungen aus 2027 erlaubt.

  4. Stufe 4
    ab 1. Januar 2028

    Pflicht für alle

    Die Übergangsregeln enden. Rechnungen an andere Unternehmen im Inland sind dann E-Rechnungen — bis auf die dauerhaften Ausnahmen.

Rechtsgrundlage: § 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Rechnung.

Unsicher, was davon Sie betrifft?

Schreiben Sie uns, womit Sie heute Rechnungen schreiben und wie sie ankommen — Sie bekommen innerhalb von 24 Stunden eine Einschätzung und einen Termin für den kostenlosen Check.

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Formate

XRechnung, ZUGFeRD — und warum ein PDF nicht reicht.

Eine E-Rechnung ist eine Datei, die ein Programm lesen kann, ohne dass jemand etwas abtippt. Grundlage ist die europäische Norm EN 16931.

🧾
E-Rechnung

XRechnung

Reine XML-Datei nach EN 16931, entwickelt für Rechnungen an Behörden. Für Menschen nur mit einem Viewer lesbar — zum Beispiel dem kostenlosen der Finanzverwaltung.

📎
E-Rechnung

ZUGFeRD ab 2.0.1

PDF mit eingebetteter XML-Datei: Der Mensch liest das PDF, das Programm die Daten. Zulässig in allen Profilen außer MINIMUM und BASIC-WL. Bei Abweichungen gilt die XML.

🔁
unter Bedingungen

EDI

Datenaustausch zwischen Firmen-Systemen, etwa im Handel. Zulässig, wenn sich alle Pflichtangaben verlustfrei in das Format der EN 16931 übertragen lassen. Ältere Verfahren gelten noch bis Ende 2027.

🚫
keine E-Rechnung

PDF, Word, Scan, Papier

Ein normales PDF per Mail ist seit 2025 eine „sonstige Rechnung“. Erlaubt nur noch in der Übergangszeit und bei den Ausnahmen — nicht mehr als Standard.

Zwei Seiten

Empfangen ist heute Pflicht. Schreiben bald.

📥

Eingang — seit 2025

  • · Eine feste Adresse für Rechnungen, die alle Lieferanten kennen
  • · Viewer für XRechnung — kostenlos über e-rechnung.elster.de
  • · Weitergabe an Buchhaltung oder Steuerbüro ohne Ausdrucken
  • · Original-XML acht Jahre unverändert aufbewahren
📤

Ausgang — ab 2027 oder 2028

  • · Rechnungsprogramm, das XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1 erzeugt
  • · Leistungsbeschreibung in den Daten, nicht nur im Anhang
  • · Rechnungs-E-Mail-Adressen Ihrer Firmenkunden
  • · Testrechnung prüfen lassen, bevor der erste Kunde sie bekommt
Ausnahmen

Wann Papier oder PDF auch nach 2028 erlaubt ist.

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen in jedem Fall. Schreiben müssen Sie sie in diesen Fällen nicht:

🪙

Kleinbeträge bis 250 €

Rechnungen bis 250 € brutto dürfen immer auf Papier oder als PDF gehen (§ 33 UStDV).

🎫

Fahrausweise

Bahn- und Busfahrkarten, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV).

🧑‍💼

Kleinunternehmer

Wer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweist, muss keine E-Rechnung schreiben — aber empfangen können (§ 34a UStDV).

🏠

Privatkunden

Rechnungen an Endverbraucher sind nicht betroffen. Ebenso viele steuerfreie Umsätze, etwa ärztliche Leistungen oder Wohnungsvermietung.

Achtung bei Barkäufen: Auch der Materialeinkauf im Baumarkt über 250 € wird nach der Übergangszeit eine E-Rechnung — laut BMF kann der Händler zunächst einen Kassenbon geben und die E-Rechnung per Mail nachreichen.

Neu seit 15. Oktober 2026

Was das dritte BMF-Schreiben ändert.

Die Fristen bleiben. Aber das Schreiben vom 15. Oktober 2026 präzisiert, was in einer E-Rechnung stehen muss — und das betrifft vor allem Handwerk und Dienstleister.

Leistung muss in den Daten stehen

Art, Umfang und gegebenenfalls Ort der Leistung gehören in den strukturierten Teil. Ein Verweis auf Vertrag oder Angebot reicht nicht. Details wie Stundenzettel dürfen als Anhang mit.

Bau: Gewerke plus Leistungsverzeichnis

Bei Bauleistungen reichen im strukturierten Teil die Gewerke mit Summen, wenn das Leistungsverzeichnis als lesbarer Anhang eingebettet ist und darauf verwiesen wird.

Korrekturen als E-Rechnung

Wer E-Rechnungen schreiben muss, muss auch Berichtigungen als E-Rechnung schicken — mit klarem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.

Kein Bußgeld, aber Vorsteuer-Risiko

Eine sonstige Rechnung statt der Pflicht-E-Rechnung ist keine Ordnungswidrigkeit. Ihr Kunde riskiert aber den Vorsteuerabzug — und wird darauf bestehen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2026, III C 5 - S 7287-a/00019/021/017. E-Rechnungen, die bis Ende 2026 nach den älteren Vorgaben ausgestellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung nicht.

Aus der Praxis

Sechs Fehler, die wir bei der Umstellung sehen.

„Wir schicken doch schon PDFs“

Ein PDF ist keine E-Rechnung. Spätestens 2028 reicht es für Firmenkunden nicht mehr.

Rechnungen landen in fünf Postfächern

E-Rechnungen kommen bei Vertrieb, Chef und Buchhaltung an. Ohne feste Adresse geht eine verloren — und mit ihr die Frist für Skonto.

Nur der Ausdruck wird abgelegt

Aufzubewahren ist die XML-Datei im Original, acht Jahre lang. Ein Ausdruck oder ein Bild davon ersetzt sie nicht.

ZUGFeRD MINIMUM aus dem alten Programm

Ältere Programme erzeugen oft die Profile MINIMUM oder BASIC-WL. Die gelten nicht als E-Rechnung.

Die Leistung steht nur im Anhang

„Leistungen laut Angebot 4711“ im XML reicht nach dem BMF-Schreiben vom Oktober 2026 nicht. Die Beschreibung gehört in die Daten.

Umstellung im Dezember 2027

Programm-Updates, Kundenadressen, Tests mit dem Steuerbüro: Das dauert Wochen. Wer im Herbst anfängt, hat Ruhe.

Aufbewahrung: acht Jahre, im Original

Rechnungen sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ende des Ausstellungsjahres (§ 14b UStG). Bei einer E-Rechnung muss mindestens die XML-Datei unverändert in ihrer ursprünglichen Form vorliegen. Ein E-Mail-Postfach ist dafür kein gutes Archiv: Mails werden gelöscht, verschoben, Postfächer wechseln mit Mitarbeitern. Wie Sie Belege buchhalterisch ablegen, stimmen Sie mit Ihrem Steuerbüro ab — die technische Ablage richten wir ein.

Duisburg, Ruhrgebiet, Niederrhein

Was das für Handwerk und Dienstleister heißt.

🔨

Handwerk und Bau

Abschlagsrechnungen, die vor Ihrer Pflicht gestellt werden, bleiben gültig. Für die Endrechnung als E-Rechnung gibt es bis Mitte 2030 Erleichterungen. Das Leistungsverzeichnis kommt als Anhang mit.

🚚

Handel und Logistik

Manche Großkunden verlangen E-Rechnungen schon heute. Läuft bei Ihnen EDI, prüfen wir, ob das Verfahren die Norm erfüllt — ältere Verfahren gelten nur noch bis Ende 2027.

🩺

Praxen, Pflege, Vermietung

Steuerfreie Leistungen sind oft nicht betroffen. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen Ihrer Lieferanten trotzdem — und die Software dafür kommt meist mit dem nächsten Update.

Mehr dazu: E-Rechnung empfangen: was kleine Betriebe schon heute müssen · Handwerksbetrieb digitalisieren · IT-Service Duisburg

Unsere Leistung

Wir stellen um. Ihr Steuerberater prüft.

Wir arbeiten mit Ihrer bestehenden Software und Ihrem Steuerbüro, nicht dagegen. Steuerliche Fragen beantwortet Ihr Steuerberater — wir kümmern uns um Postfach, Programm, Ablage und darum, dass Ihr Team weiß, was zu tun ist.

01

Kostenloser E-Rechnungs-Check

In 30 Minuten klären wir: Ab wann gilt die Pflicht für Sie, wie kommen Rechnungen heute an, womit schreiben Sie, wo legen Sie ab. Sie bekommen eine To-do-Liste mit Terminen.

02

Empfang einrichten

Eine feste Adresse für Eingangsrechnungen in Microsoft 365, Regeln für die Weiterleitung an Buchhaltung oder Steuerbüro und ein Viewer, mit dem jeder die Rechnung lesen kann.

03

Rechnungsausgang umstellen

Wir prüfen Ihre bestehende Rechnungs- oder Branchensoftware, aktivieren XRechnung oder ZUGFeRD, pflegen die Kundendaten und validieren eine Testrechnung — bevor der erste Kunde sie bekommt.

04

Aufbewahrung, die hält

Eine Ablage, die E-Rechnungen im Original acht Jahre unverändert speichert, mit Rechten, Sicherung und Suche. Abgestimmt mit Ihrem Steuerbüro.

05

Einweisung fürs Team

Wer bekommt welche Rechnung, was tun bei Fehlern, wie sieht eine gültige E-Rechnung aus. Eine Seite Ablauf, eine kurze Schulung — damit es nach uns weiterläuft.

Sie arbeiten mit Microsoft 365? Dann richten wir den Rechnungseingang direkt dort ein. Microsoft 365 →

Porträt von Mikail Sünger
Mikail Sünger
Geschäftsführer
Technischer Lead — Microsoft 365, Azure, Security
Porträt von Furkan Osman Karakaya
Furkan Osman Karakaya
Geschäftsführer
Vertrieb & Kundenbeziehungen

Sie sprechen mit uns beiden — nicht mit einem Vertrieb, der die Anfrage weiterreicht. Wer anruft, bekommt die Person ans Telefon, die die IT später auch betreut.

Mit wem möchten Sie sprechen?

Häufige Fragen

Was Unternehmen zur E-Rechnung fragen.

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?+
Empfangen müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr ab dem 1. Januar 2027, alle anderen ab dem 1. Januar 2028 — jeweils für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland.
Reicht ein PDF per E-Mail?+
Nein. Ein normales PDF ist seit 2025 keine E-Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“. Es darf nur noch während der Übergangszeit und mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1.
Was brauche ich, um E-Rechnungen zu empfangen?+
Laut Bundesfinanzministerium reicht ein E-Mail-Postfach. Damit die Rechnung lesbar ist, brauchen Sie zusätzlich einen Viewer, etwa den kostenlosen der Finanzverwaltung unter e-rechnung.elster.de. Sinnvoll ist eine feste Adresse nur für Rechnungen, damit nichts verloren geht.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?+
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV). Empfangen müssen sie E-Rechnungen trotzdem. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab dann zum Ausstellen verpflichtet.
Welche Umsatzgrenze gilt für 2027?+
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr, für Leistungen im Jahr 2027 also der Umsatz 2026. Liegt er bei höchstens 800.000 €, dürfen Sie Leistungen aus 2027 noch bis Ende 2027 auf Papier oder — mit Zustimmung — als PDF abrechnen. Die genaue Zahl klärt Ihr Steuerberater.
Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?+
Nein. Rechnungen an Endverbraucher sind nicht betroffen. Auch viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG — etwa ärztliche Leistungen oder Wohnungsvermietung — fallen nicht darunter. Rechnungen bis 250 € brutto und Fahrausweise sind ebenfalls ausgenommen.
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?+
Acht Jahre, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG). Aufzubewahren ist mindestens der strukturierte Teil — die XML-Datei — unverändert im Original. Ein Ausdruck oder ein Bild der Rechnung reicht nicht.
Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?+
Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931. Die XRechnung ist eine reine XML-Datei, die man nur mit einem Viewer lesen kann. ZUGFeRD ist ein PDF mit eingebetteter XML-Datei, also für Menschen und Programme lesbar. Bei Abweichungen gilt der XML-Teil. Die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL zählen nicht als E-Rechnung.
Was ist neu im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026?+
Das dritte Schreiben zur E-Rechnung verschiebt keine Fristen. Es verlangt, dass Art, Umfang und gegebenenfalls Ort der Leistung im strukturierten Teil stehen. Es erleichtert Bauleistungen, Endrechnungen und Bruttopreisrechnungen und stellt klar: Eine sonstige Rechnung statt einer Pflicht-E-Rechnung ist keine Ordnungswidrigkeit.
Was kostet die Umstellung bei Nomad Solutions?+
Der E-Rechnungs-Check ist kostenlos. Für Einrichtung von Empfang, Rechnungsausgang und Ablage nennen wir Ihnen nach einem kurzen Gespräch einen Festpreis, schriftlich. Steuerliche Fragen klärt Ihr Steuerberater — wir übernehmen die technische Umsetzung.

Quellen: BMF-FAQ zur E-Rechnung (Stand März 2026) · BMF-Schreiben vom 15.10.2026 · § 14 UStG · § 27 UStG. Aktualisiert am 24. Oktober 2026.

Frage nicht dabei? oder rufen Sie an: +49 2065 8296939.

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Drei Angaben, dann Ihre Kontaktdaten — oder Sie wählen direkt einen 30-Minuten-Termin. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden, werktags, und prüfen mit Ihnen Empfang, Rechnungsausgang und Archiv.

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Drei Angaben, fertig. Keine Kontaktdaten in diesem Schritt · Antwort innerhalb von 24 Stunden, werktags

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